Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich Mandanten mehrfach erfolgreich in Betäubungsmittelstrafsachen verteidigt.
Im Betäubungsmittelstrafrecht sollte der Strafverteidiger ein Gespür für die Frage haben, wann sich dem Mandanten eine für ihn günstige Verfahrensabsprache bietet.
Daneben eröffnen sich der Verteidigung mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG nach wie vor besondere Handlungsmöglichkeiten auf der strafrechtlichen Sanktionsebene.
Auch die sogenannte Kronzeugenregelung gewinnt zunehmend an Bedeutung.
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Niklas Dittberner
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
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