Insolvenzstrafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich auch in Insolvenzstrafsachen.

Aufgabe des Strafverteidigers ist es gerade hier, den tatsächlichen Kenntnisstand des Beschuldigten sowie die einzelfallbezogenen Straf- und Schuldmilderungsgründe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Als strafrechtlich relevante Handlungen im Bereich der Insolvenzstraftaten kommen u. a. in Betracht:

  • das Unterlassen, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, als Geschäftsführer einer GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahren zu beantragen (§ 15 a InsO)
  • das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von den zur Konkursmasse gehörenden Vermögensbestandteilen bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit         (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
  • die entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung unterlassene Führung von Handelsbüchern sowie die Führung oder Veränderung dieser Handelsbücher, in einer Weise, die die Übersicht über den Vermögensbestand erschwert (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Bei Fragen im Insolvenzstrafrecht erhalten Sie binnen 24 Stunden einen Termin in meiner Kanzlei.

 

 

 

Niklas Dittberner
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
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