BGH zu den Anforderungen an die Annahme des Werbens für eine terroristische Vereinigung – BHG, Beschluss vom 19.07.2012-3 StA 218/12

Der BGH hält nach seiner neueren Rechtsprechung fest an der gebotenen Abgrenzung zwischen bloßen Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung einerseits und dem strafbaren Werben für eine derartige Vereinigung gem. § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH wirbt im Sinne der vorbezeichneten Norm um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Hierbei wird das Werben verstanden als eine Tätigkeit, bei anderen die Bereitschaft zu wecken, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern.

Nach Auffassung des BGH erfordert dies eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht.

a) Erforderlich sei zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zu Gunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstelle. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reiche für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus.

b) Des weiteren sei eine Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung, ohne die der Tatbestand des § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend sei hiernach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung. Auch eine Rechtfertigung der Ziele der Organisation oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten oder die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die ggf. auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient sei hiernach nicht ausreichend für ein Werben im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB. Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen dürften, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, könne hieran nichts ändern.

Im Ergebnis bleibt mithin festzustellen, dass der Täter des § 129 a Abs. 5 StGB über bloße Sympathiebekunden hinaus ein weitergehendes Verhalten entfalten muss, um den Adressaten zur Mitwirkung und Hilfeleistung der terroristischen Organisation in irgendeiner Form zu animieren.

 

 

Grundsätzliches zum Steuerstrafprozess – der Steuerfahnder als Zeuge

Die Finanzbehörde hat nach § 407 Abs. 1 AO das Recht, sich an dem Steuerstrafverfahren zu beteiligen.

Die Finanzbehörde hat in diesem Falle ein Anwesenheitsrecht und kann sowohl Angeklagte als auch Zeugen befragen.

Der Hauptverhandlungstermin ist ihr mitzuteilen. Anders als etwa der Nebenkläger hat die Finanzbehörde aber keine eigenes Antragsrecht – insbesondere kein Beweisantragsrecht.

Vertreter der Finanzbehörde sind aber allein die Beamten der Buß- und Strafsachenstelle. Die Beamten der Steuerfahndung dagegen sind nie Vertreter der Finanzbehörde, können aber als Zeugen vernommen werden.

In diesem Zusammenhang ist aus der Sicht des Strafverteidigers in Steuerstrafsachen zu beachten, dass die Vernehmung als Sachverständiger eines mit der Sache bereits im Ermittlungsverfahren befassten Steuerfahnders grundsätzlich ausgeschlossen ist, §§ 74 Abs. 1 StPO i.V.m. 22 Nr. 4 StPO.

Unabhängig davon ist die Vernehmung eines Steuerfahnders in aller Regel ausschließlich zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und damit zur Sachverhaltsermittlung zulässig.

Anders ist die Vernehmung des Steuerfahnders über die steuerlichen Vorschriften zu sehen.

Eine derartige Vernehmung des Steuerfahnders als „Sachverständiger“ verbietet sich, da das Strafgericht sich die Kenntnisse über das Steuerrecht selbst zu verschaffen hat und sich insoweit nicht auf Schlussfolgerungen und Rechtsansichten des sachverständigen Zeugen verlassen darf.

In diesem Zusammenhang ist auch die kritiklose Übernahme der durch die Finanzbehörden festgestellten Besteuerungsgrundlagen durch das Gericht unzulässig. Die Berechnung der hinterzogenen Steuern – auch im Fall der Schätzung – muss durch das Gericht nach einer eigenständigen Beweiswürdigung dargelegt werden, da diese Aufgabe Rechtsanwendung ist.

BGH 5 StR 135/12 - Strafaussetzung zur Bewährung

Der BGH (BGH, Beschl. v. 31.07.2012 – 5 StR 135/12) sieht in dem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis eines nicht vorbestraften Angeklagten gegenüber dem in zentraler Funktion an den Wirtschaftsstraftaten beteiligten Lebenspartners einen erörterungsbedürftigen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, der für eine Strafaussetzung zur Bewährung spricht, sofern der bzw. die Angeklagte erst durch dieses Abhängigkeitsverhältnis zur Tatbegehung veranlasst wurde.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte hierdurch einem Strafverfahren ausgesetzt war, welches im Verhältnis zur eigenen Verstrickung einen überaus großen Umfang aufwies.

BGH zur Untreue zum Nachteil einer KG

Nach BGH, Beschluss vom 23.02.2012 – 1 StR 586/11, müssen bei einer Untreue zum Nachteil einer KG Vermögensschäden unberücksichtigt bleiben, die einem Kommanditisten entstanden sind, der mit dem Täter in einer häuslichen oder familiären Verbindung steht und der nicht gemäß § 247 StGB Strafantrag gestellt hat.

Im Rahmen des § 266 StGB sei eine Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berühre. Denn Geschädigter im Sinne des § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein, also eine fremde natürliche oder juristische Person – der Kommanditgesellschaft werde diese eigene Rechtspersönlichkeit nach ständiger Rechtsprechung hingegen nicht zuerkannt (BGHZ 110, 127; BGHZ 34, 293, 296).

Für die Frage des Nachteilseintritts sei bei einer KG daher nicht allein auf die Gesellschaft, sondern auf das Vermögen der Gesellschafter abzustellen. Fehle es insoweit an dem erforderlichen Strafantrag des betreffenden Geschädigten, könne diesbezüglich ein Schaden nicht angenommen werden. Dies könne auch dazu führen – wie in dem vorliegenden Fall -, dass das Merkmal des großen Ausmaßes i.S.v. § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 S.2 Nr. 2 StGB in Wegfall geriete.

Strafverfahrensrecht – Erhöhtes Begründungserfordernis bei Aussage-gegen-Aussage Konstellationen

Nach BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – 1 StR 114/11 (LG Konstanz) muss in Fällen, bei denen Aussage gegen Aussage steht, der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, um dem Revisionsgericht die sachliche rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen. Eine solche Überprüfung sei ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhaltes nicht möglich.

Das LG Konstanz hatte den Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Nebenklägerin. Diese hatte mit der Sachrüge Erfolg, da die Beweiswürdigung des LG rechtsfeherlhaft war.

In der (im Wesentlichen auf den Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren beruhenden) unverändert zugelassenen Anklage der StA Konstanz v. 12.07.2010 sei dem Angeklagten zur Last gelegt worden, dass er bei der Behandlung der Nebenklägerin in mindestens acht Fällen gegen deren Willen aus sexuellen Gründen mit seinem Finger in deren Vaginalbereich eingedrungen sei. Der Angeklagte habe die Vorwürfe bestritten. Das LG hatte sich nicht von seiner Schuld zu überzeugen vermocht.

Zur Begründung des Freispruchs hatte das LG im Wesentlichen ausgeführt:

Die Nebenklägerin und die Zeugin G., die einen (von der StA nach § 154 Abs. 1 eingestellten) „vergleichbaren Vorfall“ wie die Nebenklägerin geschildert habe, hätten auf die StrK zwar „keinen unglaubwürdigen Eindruck gemacht“. Dennoch seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden miteinander bekannten Zeuginnen verblieben. So habe es in der Aussage der Nebenklägerin „Unsicherheiten, bzw. Abweichungen zu ihren polizeilichen Angaben, die auch den Kernbereich der Tatvorwürfe betreffen gegeben. Außerdem hätten die beiden Zeuginnen ein Belastungsmotiv, da sie beide mit der Tochter des Angeklagten Streit gehabt hätten.

Das freisprechende Urteil hielt rechtlicher Nachprüfung nach Auffassung des BGH nicht stand. Die Beweiswürdigung des LG begegne durchgreifenden Bedenken.

Zwar sei die Beweiswürdigung  Sache des Tatrichters (§ 261 StPO).

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränke sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

In diesem Zusammenhang sei die Beweiswürdigung insbesondere aber auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt würden (BGH, Beschl. v. 07.06.1976 – 4 StR 441/78, BGHt 29, 18, 20 sowie BGH Urt. V. 21.11.2006 – 1 StR 392/06) oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lasse, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Beweiswürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urt. V. 15.07.2008 – 1 StR 231/08 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Die Beweiswürdigung sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugin G. fehle.

Zwar sei der Tatrichter nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage stehe, müsse aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhaltes ansonsten die sachliche-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den aufgezeigten Maßstäben verwehrt sei. 

Die Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin beschränkte sich auf die Wiedergabe und Bewertung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage  gerissener Angaben, die das LG als „Unsicherheiten bzw. Abweichungen“ bezeichnet habe, „ die auch den Kernbereich der Tatvorwürfe betreffen“. Die Bekundungen der Nebenklägerin zu den von ihr erhobenen Vergewaltigungsvorwürfen, insbesondere konkrete Details zum unmittelbaren Tatgeschehen, würden dagegen nicht mitgeteilt…

Eine derartige Schilderung der von der Zeugin G. gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe war den Urteilsgründen nach Auffassung des BGH gleichfalls nicht zu entnehmen.

Auf dieser Grundlage könne der Senat nicht prüfen, ob das LG eine fachgerechte Analyse der Aussage der Nebenklägerin und auch der Zeugin G. vorgenommen habe, bzw. die für eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen aufgenommen habe.

Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen?

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 26.02.2010 (3 Ws (B) 94/10) ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, in welchem gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot angeordnet worden war, aufgehoben.

Das Kammergericht stellte fest, dass die Anordnung eines Fahrverbotes dann ausscheiden müsse, wenn dieses für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt.

Darauf hatte sich der Betroffene vorliegend berufen, weil das Fahrverbot seine Existenz als Einzelunternehmer gefährde.

Der Betroffene reinige Fettabschneider und habe nur einen Angestellten, der keine Fahrerlaubnis besitze. Er sei daher darauf angewiesen, das Fahrzeug selbst zu fahren. Auch habe er keine Familienangehörigen und könne sich einen weiteren Angestellten bei einem Nettoeinkommen von 500,00 € nicht leisten.

Das Kammergericht stellte fest, dass bei diesen Feststellungen das Amtsgericht nähere Feststellungen zur Geschäftstätigkeit des Betroffenen, seines Kundenstammes, seines Auftragsvolumens, seines Umsatzes und seiner persönlichen und betrieblichen Belastungen hätte treffen müssen, um die Einstellung einer Teilzeitkraft oder die Aufnahme eines Kredits als zumutbar zu bezeichnen. Der Senat hat daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurücküberwiesen.

 

Verkehrzeichen ohne Wirkung

Das OLG Hamm (OLG Hamm VA 2011, 32) hat entschieden, dass ein durch Baumbewuchs nicht mehr sichtbares Verkehrszeichen auch keine Rechtswirkungen entfalten kann. Das heißt, dass Verkehrszeichen genauso wie andere Verwaltungsakte objektiv verständlich bzw. erkennbar sein müssen. Dies sei objektiv festzustellen.

 

 

Auch die Nutzung eines Walki-Talkis ist eine Verkehrs-OWi

Das Amtsgericht Sonthofen (NStZ-RR 2010, 387) steht auf dem Standpunkt, dass auch so genannte Walki-Talkis Mobiltelefone im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO sind. Wer also auf die Idee kommen sollte, beim Autofahren ein Walki-Talki zu benutzen, der sollte sich im Klaren darüber sein: Auch die Nutzung eines solchen ist verkehrswidrig...

 

 

Regress beim Arbeitgeber wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten  

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz (LAG Mainz VA 2010, 121) ist der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gegenüber auch dann nicht zur Erstattung der vom Arbeitnehmer gezahlten Geldbußen verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers gegen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hat.

Im Ergebnis heißt dies, dass der Arbeitnehmer  für die von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten alleine haftet.

 

 

Niklas Dittberner
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
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