Anwaltskosten eines Rechtsanwaltes für Strafrecht in Berlin:

Im Rahmen der Erstberatung werde ich Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage geben und Sie über die voraussichtlichen Kosten meiner Beauftragung informieren. Die Erstberatungsgebühr liegt derzeit bei 60,- EUR (inkl. Umsatzsteuer).

Zur Vereinbarung eines Erstberatungsgespräches wenden Sie sich bitte telefonisch an mein Büro.

Grundsätzlich kann die Vergütung eines Rechtsanwaltes darüber individuell vereinbart werden oder er wird einseitig nach den Regelungen des RVG bestimmt.

1. Vergütung in Strafsachen

a. Gesetzliche Gebühren in Strafsachen


In Strafsachen richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit, den Einkommensverhältnisses des Mandanten sowie der Qualifikation des Verteidigers. Kraft Gesetz (RVG) gilt hier ein Gebührenrahmen, innerhalb dessen der Verteidiger seine Vergütung unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Umstände bemisst.

Beispielsrechnung: Verteidigung gegen den Vorwurf der Fahrerflucht / gerichtliches Verfahren 1. Instanz

Grundgebühr, VV RVG 165,00 EUR

Verfahrensgebühr, VV RVG 140,00 EUR

Terminsgebühr, VV RVG 230,00 EUR

Dokumentenpauschale, VV RVG 25,15 EUR

Postentgeltpauschale, VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme 580,15 EUR

19 % Umsatzsteuer 110,22 EUR

Gesamtbetrag 690,37 EUR

b. Individuelle Vereinbarung in Strafsachen

In vielen Fällen ist eine Verteidigung kostendeckend nur nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung möglich. Um die Kosten übersichtlich zu gestalten, bietet sich die Vereinbarung eines Pauschalhonorars an. Alternativ kann auch eine Abrechnung nach Stunden oder nach Verfahrensabschnitten erfolgen.

c. Strafrechtliche Pflichtverteidigung

Ich vertrete Sie aus Überzeugung auch als Pflichtverteidiger in den Fällen der sogenannten "notwendigen Verteidigung". Ich bin der Überzeugung, dass jedem Angeklagten – unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen – ein Rechtsbeistand zusteht.

Eine "notwendige Verteidigung“ liegt u.a. vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, er sich in Untersuchungshaft befindet, oder er mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen hat (auch drohender Bewährungswiderruf).

Die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung „zweiter Klasse", sondern soll dem Angeklagten ein faires Verfahren garantieren.

Die Gebühren der Verteidigung werden in diesen Fällen zunächst von der Staatskasse übernommen, die sich einen Rückgriff auf den Angeklagten aber vorbehält.

d. Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Strafsachen


Für Beschuldigte mit geringem Einkommen sieht das Gesetz keine Prozesskostenhilfe vor, aber es besteht die Möglichkeit sich im Rahmen der Beratungshilfe bei einem Selbstbehalt von 10,- EUR einmalig anwaltlich beraten zu lassen.

Das Tätigwerden des Verteidigers nach außen deckt die Beratungshilfe nicht ab.

Für die Vertretung von Geschädigten sieht das Gesetz in bestimmten Fällen die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor.

Niklas Dittberner
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
Turmstraße 33
10551 Berlin

Tel 030 3_93 75 228
Fax 030 3_93 75 229

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